Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Tennis Club
Ehra-Lessien e.V.
und hat seinen Sitz in Ehra-Lessien. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarbenen sind „grün/weiß“; das Vereinszeichen ist „TCE“.
§ 2 Zweck
Der Verein dient der Ausübung und Förderung des Tennissports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder und legt besonderen Wert auf die sportliche Ausbildung der Jugend. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen sowie Jugend- und Vereinsfördernden Aufgaben. Die Mitglieder des Vereins können daher außer dem Ersatz ihrer für den Verein verauslagten Kosten und dem Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertrages keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dabei darf keine Person durch Gewährung von unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Aufforderung an die Mitglieder bis zum 31. März an ihre zuletzt bekannt gegebene Anschrift einzuberufen. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Ihr ist über das letzte Geschäftsjahr vom Vorstand Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie für Satzungsänderungen zuständig. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand entscheiden, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung einer binnen zehn Tagen einzuberufenden neuen Versammlung zur nochmaligen Abstimmung zu überweisen ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand
Dem Verein obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.
Der Vorstand gliedert sich in:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Sportlichen Leiter
e) Schriftführer
f) Jugendwart
g) Technischen Leiter
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind von den Vorstandsmitgliedern a) bis e) jeweils zwei gemeinschaftliche berechtigt. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder werden durch den Vorstand kommissarisch ersetzt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stattfinden.
§ 6 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) jugendlichen Mitgliedern
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport betreiben. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die, ohne den Tennissport zu betreiben, dem Verein angehören. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu den Jugendlichen zählen außerdem Auszubildende, Studenten, Grundwehrdienstsleistende etc.
§ 8 Beginn der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Das Gesuch um Aufnahme ist beim Vorstand auf einem vorgeschriebenen Antragsformular einzureichen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist von seinen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen. Dem Mitglied ist bei der Aufnahme die Einsicht in die Vereinssatzung zu ermöglichen.
§ 9 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten
b) die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen
c) alles zu unterlassen, was gegen den Zweck des Vereins verstößt und sein Ansehen und seine Belange schädigt,
d) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beiträge im voraus zu zahlen und die Umlagen nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sofort zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen, Umlagen usw. befreit.
§ 10 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mindestkündigungszeit beträt 3 Monate. Die Austrittserklärung Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange
b) unehrenhaftes Verhalten
c) Verstoß gegen Beschlüsse des Vorstandes
d) wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der zweiten Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Die Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten wird durch den Ausschluss nicht berührt.
§ 11 Haftung
Die Teilnahme an Turnieren sowie die Benutzug der gesamten Tennisplatzanlage einschließlich des Vereinshauses und der sonstigen Einrichtungen erfolgt durch die Mitglieder und durch Dritte auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Schäden – gleich welcher Art – und für das Abhandenkommen von Gegenständen. In Bezug auf Sportunfälle besteht ein Versicherungsschutz durch und nach den Bestimmungen des Landessportbundes Niedersachsen. Unfälle sind daher umgehend dem Vorstand zu melden.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die politische Gemeinde.